In der Unternehmenspraxis ist es nicht unüblich, dass Anteile an einem Unternehmen über den Zeitablauf in mehreren Tranchen erworben werden. So könnte bspw. zunächst eine Anteilstranche erworben werden, die nach den Vorgaben von IAS 28 als at-Equity zu bilanzierende Beteiligung zu klassifizieren ist. Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten kann es sinnvoll sein, zu einem späteren Zeitpunkt die Intensität der Einflussnahme zu erhöhen, was mit einem Anteilserwerb oder einer Kapitalerhöhung mit steigender Quote einhergehen kann. Verfügt das bilanzierende Mutterunternehmen nach der Anteilserhöhung über einen kontrollierenden Einfluss gem. IFRS 10, so ist nach IFRS 3 eine Erstkonsolidierung nach Maßgabe der Erwerbsmethode vorzunehmen. Der Wechsel in die Vollkonsolidierung stellt einen „Statuswechsel“, d.h. ein bedeutendes wirtschaftliches Ereignis (significant economic event; IFRS 10.BCZ182) dar, welcher zu einer grundlegend anderen Unternehmensbeziehung führt. Durch den nun bestehenden Control-Tatbestand kommt es zu einer Integration des Tochterunternehmens in den Konzernverbund. Gleichlautend definiert IFRS 3 die Bilanzierungsvorgaben dahingehend, dass keine tranchenweise Kapitalkonsolidierung, sondern eine vollständig neue Anwendung der Erwerbsmethode zu erfolgen hat.
 
Auf Ebene der Beteiligung bedeutet dies:
Dieser Statuswechsel führt nach Auffassung des IASB zu einem fingierten Abgang der Altanteile zum beizulegenden Zeitwert und zu einem Neuerwerb in dieser Höhe (vgl. IFRS 3.BC384 ff.). In Höhe der Differenz zwischen der bisherigen Bilanzierung der Altanteile und dem aktuellen Fair Value der Anteile entsteht ein erfolgswirksam in der GuV zu erfassender Erfolg (vgl. IFRS 3.42. Der Wert der Gegenleistung setzt sich damit aus (dem beizulegenden Zeitwert) der unmittelbar zur Erlangung der Beherrschungsmöglichkeit hingegebenen Leistung sowie dem beizulegenden Zeitwert der Altanteile zusammen.
Sofern im Kontext der Bilanzierung der Altanteile Eigenkapitalveränderungen erfolgsneutral im Other Comprehensive Income (OCI) erfasst wurden, sind die dort eingestellten Beträge gem. IFRS 3.42 auf die Weise (entweder erfolgswirksam oder erfolgsneutral) zu behandeln, wie es der einschlägige Standard bei einer direkten Veräußerung vorsieht.
 
Auf Ebene der Neubewertungsbilanz (HB-III) bedeutet dies:
Auf den Wertverhältnissen zum Zeitpunkt des Controlübergangs sind alle identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden in der Neubewertungsbilanz (HB-III) zu erfassen und grundsätzlich mit dem Fair Value zu bilanzieren. Es besteht folglich kein Unterschied gegenüber Tochterunternehmen, die in einem einzigen Erwerbsschritt dem Konsolidierungskreis zugegangen sind.
 
Für die Kapitalkonsolidierung bedeutet dies:
Es darf keine tranchenweise Kapitalkonsolidierung vorgenommen werden. Vielmehr wird der Beteiligungsbuchwert in Höhe des Betrags der gewährten Gegenleistung (siehe oben) mit dem anteiligen, auf den Konzernanteil entfallenden neu bewerteten Eigenkapital aufgerechnet und es entsteht ein Geschäfts- oder Firmenwert. Der auf die nicht-beherrschenden Gesellschafter entfallende Teil des neu bewerteten Eigenkapitals wird in den Ausgleichsposten für konzernfremde Gesellschafter umgegliedert.
 
Technische Umsetzung in SEM-BCS bzw. BCS/4HANA:
Die technische Umsetzung einer Übergangskonsolidierung im SEM-BCS wird von der konzernindividuellen Organisation geprägt. Hierbei sind insbesondere folgende Faktoren relevant:
 
1) Wurde die vorherige konzernbilanzielle Einbeziehung ebenfalls systemgestützt vorgenommen, d.h., wurde bspw. im Kontext der Equity-Methode die automatische Kapitalkonsolidierung verwendet oder erfolgte die Abbildung der at-Equity-Fortschreibung über manuelle Buchungen?
 
2) Erlaubt die Stammdatenverwaltung, dass sich die Übergangskonsolidierung auch in neuen Gesellschaftsnummern niederschlagen kann? Mit anderen Worten: Ist es möglich, dass die bislang at Equity-bilanzierte Gesellschaft (CU2001) endkonsolidiert wird und für die nun vollzukonsolidierende Tochter die Gesellschaft CU2002 neu angelegt wird (auf dieser Einheit erfolgt dann auch das Purchase-Accounting nach den vorstehend skizzierten Grundzügen)?
 
Wurde die Equity-Methode systemgestützt abgebildet und kann ferner im Kontext einer Übergangskonsolidierung die Gesellschaftsnummer nicht geändert werden, gibt es im SEM BCS mit Hinweis 2375696 eine deutlich verbesserte technische Unterstützung:
 
Alte Technik:
In der Vergangenheit wurde in der Periode des Controlübergangs ein Vorgang „Sukzessiver Erwerb“ erfasst, der über die zusätzlich notwendige Neuzuordnung der Kapitalkonsolidierungsmethode automatisch (systemseitig) in einen Vorgang Equity -> Voll (Vorgangs 48) uminterpretiert wurde. Die Zusatzmeldedatenerfassung war nur für die Beteiligungsinformation möglich; es bestand kein Zugriff auf die Kapitalentwicklung, was aber zwingend notwendig ist, um insbes. die Neubewertungseffekte gem. IFRS 3 zu erfassen. Nur über einen recht komplexen Workaround konnte eine IFRS-konforme Bilanzierung bewerkstelligt werden.
 
Neue Technik:
Mit Nutzung des SAP Hinweises 2375696 kann nun der Vorgangs 48 („Equity -> Voll“) direkt bei der Erfassung von Zusatzmeldedaten erfasst werden. Damit ist sowohl die Erfassung der Beteiligung- als auch der Kapitalinformation möglich.
  • Beteiligungsentwicklung:
    Die Beteiligungsinformation (hier insbesondere neben der betraglichen Meldung in HW/KW auch die Beteiligungsposition) bzgl. der Equity-Methode wird ausgebucht und der Beteiligungsbuchwert in HW/KW auf der Position für Tochterunternehmen eingebucht. Relevant ist der neubewertete Betrag, d.h. in den Meldedaten des Tochterunternehmens erfolgt die erfolgswirksame Umbewertung auf den Fair Value der Altanteile.

  • Kapitalentwicklung:
    Das Eigenkapital kann nun ebenfalls an die IFRS 3-Sicht angepasst werden. Für Gesellschaften, die nicht in der Konzernwährung geführt werden, ist des Weiteren die Anpassung der Währungshistorie an die neuen Stichtagswertverhältnisse möglich.
Über die Verarbeitung des Vorgangs innerhalb der Maßnahme Kapitalkonsolidierung (COI) wird eine zutreffende Übergangskonsolidierung abgebildet und die Zusatzmeldedaten der Beteiligungs- und Kapitalentwicklung unterstützen auch die nachfolgende Währungsumrechnung, wenn es sich um eine nicht in Konzernwährung geführte Einheit handelt.
 
Die vorstehenden Ausführungen gelten analog auch für eine Übergangskonsolidierung mit Abwärtswechsel => Vorgangs 33 („Voll -> Equity“)